Müller Dams Landschaften | 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise
Alle Preise gelten in Euro und rein netto ab Betrieb bzw. ab dessen Zweigstelle, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bei Forstpflanzen werden Mengen ab 500 Stück mit dem Tausenderpreis, Mengen unter 500 Stück je Baumart, Herkunft, Altersklasse und Sortierung mit dem Hunderterpreis berechnet. Bei Kleinstmengen unter 50 Stück beträgt der Aufpreis 100%. Für alle Rechnungen gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Ein Skontoabzug ist nur nach vorheriger Vereinbarung und nur bei Pflanzenlieferungen zulässig.

Verpackung
Das Packmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Versand
Der Versand, einschließlich Anfuhr, geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Transportmittel (Bahn, LKW) sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen, ohne dass der Verkäufer damit eine Verantwortung übernimmt. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Sofern Frankolieferung vereinbart ist, versteht sich diese frei einer Abladestelle. Dies gilt auch bei Sammellieferungen von Sendungen, die für mehrere Abnehmer bestimmt sind.

Qualität
Für die Beurteilung der Qualität der Pflanzen sind die Maßstäbe anzuwenden, die in den von der Erzeugergemeinschaft für Qualitätsforstpflanzen Süddeutschland beschlossenen Richtlinien der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, sofern nicht anderes vereinbart ist. Die Bündelung und Sortierung der Forstpflanzen erfolgt nach den von der Erzeugergemeinschaft beschlossenen Bestimmungen der Erzeugungs- und Qualitätsregelungen. Bei der Bündelung und Sortierung sind hinsichtlich der Zahl der Pflanzen im Bund und der Größe der Pflanzen kleine Abweichungen nach oben und unten zulässig. Muster zeigen stets nur die Durchschnittsbeschaffenheit, die Pflanzen der Lieferung müssen daher nicht in vollem Umfang dem Muster entsprechen.

Gewährleistung
Geliefert wird Pflanzenmaterial in der vereinbarten bzw. im Angebot beschriebenen Qualität. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Auslieferung zu überprüfen. Etwaige dabei festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer unter Angabe der Einzelheiten innerhalb einer Ausschlussfrist von 48 Stunden nach Eintreffen am Bestimmungsort telegrafisch mitgeteilt und gerügt werden. Die telegrafische Mängelrüge ist innerhalb 24 Stunden schriftlich zu bestätigen und zu erläutern. Die nach den vorbezeichneten Absätzen verspätet oder nicht richtig erhobenen Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. In diesem Falle gilt die Ware als genehmigt. Bei begründeten Mängelrügen steht es dem Verkäufer frei, für die mangelhafte Ware Ersatz zu liefern oder Preisnachlass zu gewähren oder die Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Wird nur ein Teil der Ware beanstandet, so gilt Folgendes: Jede Position einer Lieferung gilt als ein Ganzes. Es ist daher nicht zulässig, wegen eines Mangels bei einer Position die gesamte Lieferung zu beanstanden. Der Lieferer ist berechtigt, bei Fehlen einer Größensortierung ohne vorherige Benachrichtigung auf die nächste Sortierung nach oben oder unten auszuweichen.

Haftung des Verkäufers
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach der in der vorstehenden Bestimmung getroffenen Vereinbarung. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Verkäufers ist beschränkt bis zur Höhe des Rechnungsbetrages. Soweit nur ein Teil der Lieferung mit Mängeln behaftet ist, beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des auf diesen Teil entfallenen Betrages. Die Haftung wird in jedem Fall beschränkt auf den für den beanstandeten Artikel in Rechnung gestellten Wert, wobei vom Käufer die diesem direkt entstandenen Kosten für Fracht, Verzollung usw. hinzugeschlagen werden können.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollen Erfüllung der Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Scheck bis zur deren Einlösung. Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Bei Vermischung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen gleichartigen Erzeugnissen erwirbt der Verkäufer für die Dauer des Eigentumsvorbehalts Miteigentum an den vermischten Erzeugnissen. Im Falle der Weiterveräußerung der vermischten Erzeugnisse gilt die Abtretung der Forderung des Käufers mit der Erteilung des Lieferauftrages als vereinbart. Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor Erfüllung des Lieferanten sind unzulässig.

Lieferpflicht
Diese Preisliste stellt ein unverbindliches, freibleibendes Angebot dar. Die Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten als vom Käufer ausdrücklich genehmigt, wenn er gegen sie keinen Einspruch erhebt.

Anwuchsgarantie
Bei ausschließlicher Lieferung von Pflanzgut kann eine Gewähr für das Anwachsen nicht übernommen werden. Bei Gewährung einer schriftlichen Anwuchsgarantie innerhalb eines Komplettangebotes wird ein Austreiben der Pflanzen zu Beginn der nach der Pflanzung folgenden Vegetationsperiode gewährleistet. Ausfälle müssen bis zum 30. Juni dieser Vegetationsperiode gemeldet werden. Höhere Gewalt (z.B. Frost, Trockenheit, Insekten) ist in der Garantie nicht eingeschlossen. Bei Vereinbarung über eine vorbeugende Behandlung von Pflanzen gegen Schädlinge kann eine Haftung für die Wirksamkeit dieser Behandlung nicht übernommen werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus der Lieferung von Forstpflanzen entstehen, ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.